AGB

I. Allgemeines
1. Veranstalter
Summer Shake GmbH
Am Panoramaweg 26
59757 Arnsberg
Telefon: +49 162 35 12 436
E-Mail: info@summershake.de
Handelsregister: AG Arnsberg – HRB 15294
(nachfolgend nur der „Veranstalter“).

2. Anwendungsbereich sowie Vertragspartner

2.1 Das Festival (nachstehend nur „Summer Shake Festival“ oder „Festival“) findet auf dem ausgewiesenen Festivalgelände in der Stadt Arnsberg in Nordrhein-Westfalen statt. Das Festivalgelände umfasst sämtliche Flächen von „Summer Shake Festival“. Zutritt erhalten ausschließlich Besucher mit gültigem Ticket.

2.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend nur „AGB“) gelten zwischen dem Veranstalter und den Käufern eines Tickets (nachfolgend nur „Besucher“ von „Summer Shake Festival“ oder „Besucher“). Sollten AGB von Vertragspartnern des Veranstalters Anwendung finden und diesen widersprechen, gelten die AGB des Veranstalters. Mit dem Kauf eines Tickets schließen die Besucher einen Veranstaltungsvertrag und erwerben ein Besuchsrecht der Veranstaltung. Mit der Buchung (vor Ort) eines Parkplatzes schließen die Besucher einen Mietvertrag über einen Kfz-Stellplatz ab.

2.3. Der Erwerb des Tickets begründet ausschließlich zwischen dem Veranstalter und dem/der das Ticket erwerbenden Besucher/in eine vertragliche Beziehung.

2.4. Die Besucher verpflichten sich, die Regeln für das Verhalten in den verschiedenen Bereichen des „Summer Shake Festivals“ zu beachten. Dazu zählen insbesondere die Regelungen für das Festivalgelände und die Parkplätze. Diese werden vom „Summer Shake Festival“ rechtzeitig bekannt gemacht.

3. Vertragsschluss

3.1 Der Kauf der Tickets erfolgt über den Ticketshop der TicketPAY Europe GmbH (nachfolgend nur „TicketPAY“). Die Besucher werden nach Auswahl des Tickets auf der Website des Veranstalters (https://www.summershake.de/) auf den Ticketshop unter tickets.summershake.de weitergeleitet. Ergänzend gelten dort die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TicketPAY.

3.3 Mit Betätigung des Buttons „Zahlungspflichtig bestellen“ oder eines anderen der Vorschrift des § 312j Abs. 3 BGB entsprechenden Buttons geben die Besucher ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss ab. Der Veranstalter nimmt das Angebot zum Vertragsschluss an, und zwar entweder mit Versand der Buchungsbestätigung per E-Mail bei Zahlung per Vorkasse oder sofort nach der Bestellung mit Versand des Zugangslinks zum MyTicket-Portal per E-Mail bei allen anderen Zahlungsarten.

3.4 Der Veranstalter kann eine Bestellung, für die bereits eine Bestellnummer zugeteilt wurde, stornieren (einseitiges Rücktrittsrecht), wenn die Besucher gegen die in nachstehender Ziffer 4 geregelten Weiterverkaufsverbote verstoßen. Das vorgenannte Rücktrittsrecht unterliegt den Regelungen der §§ 346 ff. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das BGB Anwendung, wobei § 350 BGB ausgeschlossen ist.

3.2 TicketPAY handelt beim Verkauf der Tickets als rechtsgeschäftlicher Vertreter und im Namen und auf Rechnung des Veranstalters. Der Kaufvertrag über das Ticket kommt ausschließlich zwischen dem Veranstalter und dem Besucher zustande.


4. Personalisierung der Tickets/Weiterverkaufsverbote/Verbot der Abänderung von Tickets/Vertragsstrafe

4.1. Die Besucher sind verpflichtet, die Tickets ausschließlich für private Zwecke zu erwerben und zu nutzen. Der gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkauf/die Weitergabe der erworbenen Tickets ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters ist untersagt.

4.2. Ein Weiterverkauf/eine Weitergabe von Tickets ist nur unter folgenden Bedingungen möglich: Das Besuchsrecht besteht nur auf Grundlage des Veranstaltungsbesuchsvertrags, den die Besucher mit dem Veranstalter geschlossen haben (Ziffer 2.2).  Der Besucher kann das Besuchsrecht nur unter den nachfolgenden Bedingungen auf Dritte übertragen: Der Dritte muss in alle Rechte und Pflichten aus dem Veranstaltungsbesuchsvertrag eintreten. Eine Weitergabe oder ein Weiterverkauf von Tickets ist nur mit Zustimmung des Veranstalters möglich. Diese wird nur in Einzelfällen erteilt, beispielsweise bei einer Weitergabe oder einem Weiterverkauf von Tickets im Rahmen einer gewerblichen oder kommerziellen Tätigkeit ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters, bei einem Angebot von Tickets im Rahmen von nicht vom Veranstalter autorisierten Internetaktionen oder bei einem Weiterverkauf von Tickets zu Ein Weiterverkauf oder eine Weitergabe von Tickets zu einem höheren Preis als dem auf dem Ticket aufgedruckten Preis zuzüglich einem Nebenkostenaufschlag von 25 % (beispielsweise für Porto- und Vermittlungskosten) ist nicht gestattet. Ebenso darf ein Ticket nicht zu Werbe- oder Vermarktungszwecken weitergegeben oder weiterverkauft werden, insbesondere nicht als Preis bei einem Gewinnspiel oder Preisausschreiben oder als Teil eines Hospitality- oder Reisepaketen ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters, Weitergabe oder Weiterverkauf von Tickets ohne Hinweis auf diese AGB, insbesondere diese Ziffer 4.

4.3 Die Tickets sind personalisiert. Das heißt: Nur derjenige erhält das Recht, die Veranstaltung zu besuchen, der Inhaber des Besuchsrechts ist. Sein Name ist Bestandteil des Tickets. Die Personalisierung muss bis zum genannten Zeitpunkt über die Unterseite auf der Festivalseite („MyTicket-Portal“) erfolgen, die vom Veranstalter durch die TicketPAY Europe GmbH zur Verfügung gestellt wird.

4.4. Alle Besucher, die Tickets schuldhaft unter Verstoß gegen die vorstehenden Zustimmungsvoraussetzungen/Verbote weiterverkaufen, weitergeben, verlosen oder im Sinne von Ziffer 4.5 präparieren, sind verpflichtet, dem Veranstalter eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen. Diese wird durch den Veranstalter nach billigem Ermessen festgesetzt und ist gerichtlich überprüfbar. Die Höhe der Strafe kann bis zu 2.500 Euro pro Ticket betragen. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, eine angemessene, durch ein Gericht überprüfbare Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.500,00 € je nach den Umständen festzusetzen. Diese Vertragsstrafe ist für jedes vertragswidrig angebotene, weiterverkaufte, weitergegebene, verlosten oder präparierte Ticket zu zahlen. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einen höheren Schaden geltend zu machen, wobei die Vertragsstrafe auf diesen angerechnet wird. In solchen Fällen ist der Veranstalter dazu berechtigt, das betroffene Ticket zu sperren und dem Besucher den Zugang zur Veranstaltung zu verweigern.

5. Zutritt zum Festivalgelände

5.1 Zutritt zum Festivalgelände erhalten ausschließlich Besucher, die über ein gültiges Ticket verfügen und mindestens 16 Jahre alt sind. Beim Einlass (Check-in zum Festivalgelände) ist das digitale/ausgedruckte Ticket und der gültige Personalausweis vorzuzeigen. Das Ticket wird gegen das Festivalbändchen eingetauscht. Das Festivalbändchen ist während des gesamten Aufenthalts auf dem Festivalgelände mitzuführen. Unverschlossene oder beschädigte Festivalbändchen verlieren ihre Gültigkeit und müssen umgehend am Ticket-Support umgetauscht werden.

5.2. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Besuchern, die auf dem Festivalgelände ohne entsprechende Legitimation in Form des in Ziffer 6.1 angeführten Festival-Bändchens angetroffen werden, des gesamten Festivalgeländes zu verweisen. Eine Rückerstattung des Eintrittsgeldes ist ausgeschlossen.

5.3. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Besuchern den Zutritt zu dem Festivalgelände zu verwehren, wenn dies aus wichtigem Grund erforderlich ist. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, aber nicht abschließend, das Mitführen von verbotenen Gegenständen im Sinne von Ziffer 7.1, ein offensichtlich stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass verweigert (Ziffer 9). Besteht ein wichtiger Grund für die Verweigerung des Einlasses, wird das Ticket des Besuchers ungültig und eine Erstattung des Ticketpreises ist nicht möglich.

5.4. Der Veranstalter kann angemessene Präventionsmaßnahmen anordnen, Mitwirkungshandlungen verlangen und/oder Verhaltensregeln vorschreiben. Dies erfolgt insbesondere, um gesundheitsbezogenen Erfordernissen zugunsten der Besucher und/oder weiterer Beteiligter zu entsprechen. Die Vorgaben des Hygienekonzepts des Veranstalters, die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes sowie die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden Verordnungen sind zwingend zu befolgen. Wird die Befolgung von Anweisungen verweigert, wird ein Besuchsverbot für die Veranstaltung ausgesprochen. Der Veranstalter weist darauf hin, dass auch bei vollständiger Umsetzung eines angemessenen Schutz- und/oder Hygienekonzepts sowie der Einhaltung aller gebotenen Hygienemaßnahmen eine Infektion des Gastes mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) und/oder mit Mutationen hiervon und/oder anderen Krankheitserregern nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.

6. Anreise

Die Anreise zum Festivalgelände sowie das Parken erfolgen auf eigene Gefahr. Wir empfehlen Ihnen, die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen, um die Umwelt zu schonen. Für die Benutzung eines Stellplatzes auf dem zum Festivalgelände gehörenden gebührenpflichtigen oder nicht gebührenpflichtigen/öffentlichen Parkplätzen gelten zusätzlich die nachfolgenden besonderen Bestimmungen zur Parkplatznutzung (Ziffer II) und die ausgehängte Parkplatzordnung.

7. Verbotene Gegenstände/Einlasskontrolle

7.1. Am Einlass werden Sicherheitskontrollen durchgeführt. Dazu zählt auch eine Leibes- und Taschenvisitation. Das Ordnungspersonal ist berechtigt, eine Leibes- sowie Taschenvisitation durchzuführen. Die Besucher erklären sich hiermit einverstanden. Den Anweisungen des Ordnungspersonals ist unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten. Bei Nichtbeachtung wird ein sofortiger Verweis ausgesprochen.

7.2. Auf dem Festivalgelände sind folgende Gegenstände verboten und werden vom Sicherheitsdienst eingesammelt und entsorgt: Ausnahmen bilden Bilder zum Support deines Lieblingskünstlers.

Drogen und Rauschmittel inkl. Cannabis sind selbstverständlich verboten. Ebenso wie Drohnen, Fackeln, Flaschen, Trinkrucksäcke, Dosen und Tetra Paks aller Art. Wir haben ausreichend Drinks zu fairen Festivalpreisen. Glasflaschen/-behälter aller Art (auch Parfums, Make-up etc.)

Große Taschen & Rucksäcke (Gymbags und kleine Rucksäcke mit wenigen Fächern sind erlaubt)

Himmelslaternen

Laserpointer und Taschenlampen

Megaphones

Möbel und als Sperrmüll identifizierbare Gegenstände aller Art

politische oder religiöse Gegenstände aller Art

Powerbanks (handelsübliche Powerbanks, die in eine Hosentaschen-taugliche Gegenstände sind erlaubt, größere nicht.

Professionelle Foto-, Film-, Videokameras und Audioaufnahmegeräte (Digitalkameras und GoPros sind erlaubt).

Pyrotechnik, Regenschirme, Schleudern aller Art (z. B. Wasserbombenschleudern), Shishas aller Art, Speisen aller Art, Spiritus, Benzin oder andere brennbare Flüssigkeiten, Sprühdeo und -sonnencreme sind verboten. Ausgenommen sind Deoroller, Pumpsprays ohne Treibgas und Sonnencreme in Tuben.

Tiere/Haustiere, Trockeneis, Vuvuzelas, Waffen aller Art (auch im technischen Sinne), Walky-Talkies, Wunderkerzen und gefährliche Gegenstände jeglicher Art sind verboten.  Der Veranstalter weist darauf hin, dass Gegenstände, die in den Entsorgungscontainern entsorgt wurden, nicht wieder herausgenommen werden können. Verbotene Gegenstände dürfen nicht in Schließfächern deponiert werden. Eine Rückerstattung des Eintrittsgeldes ist ausgeschlossen.

8. Cashless Payment

Der Veranstalter behält sich das Recht vor, ein Cashless Payment-System zum kontaktlosen elektronischen Bezahlen in Teilen oder ganzheitlich einzuführen. Der Veranstalter bestimmt allein, welche Bezahlverfahren zum Einsatz kommen. Es besteht kein Anspruch auf bestimmte Bezahlverfahren.

9. Jugendschutz

9.1. Für das gesamte Festivalgelände gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.

9.2. Abweichend vom Jugendschutzgesetz gilt: Du musst mindestens 16 Jahre alt sein, um das Festivalgelände zu betreten.

9.3. Personen, bei denen Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen gegenüber dem Veranstalter in geeigneter Weise nachzuweisen. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen.

10. Hausrecht/Verhaltensregeln/Fotografieren und Filmen

10.1. Der Veranstalter bzw. beauftragte Dritte üben das Hausrecht aus. Den Anweisungen des Personals des Veranstalters ist unbedingt Folge zu leisten. Für die einzelnen Bereiche des „Summer Shake Festivals“ (z. B. das eigentliche Festivalgelände oder die Parkplätze) können besondere Verhaltensordnungen gelten. Diese werden den Benutzern dieser Bereiche rechtzeitig durch Aushänge bekannt gemacht. 

10.2. Den Besuchern ist es insbesondere untersagt:

10.2.4. Es ist verboten, außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten.

10.2.5. Es ist verboten, bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen.

10.2.6. Es ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters verboten, gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen. Werbemaßnahmen jeglicher Art sind auf dem gesamten Festivalgelände grundsätzlich untersagt. Dazu zählt auch die Bewerbung von Produkten, Dienstleistungen, Unternehmen oder Marken sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen. Im Falle einer Zuwiderhandlung stellen wir dem Veranlasser die Kosten in Rechnung. Dabei wird der Wert eines vergleichbaren Sponsoringvertrags zugrunde gelegt. Der Veranstalter behält sich darüber hinaus das Recht vor, einen weitergehenden Schadensersatz geltend zu machen. Sollten bereits Maßnahmen ergriffen worden sein, müssen diese im Rahmen des Möglichen rückgängig gemacht werden.

10.2.7. Bereiche und Räume zu betreten, die für Besucher nicht freigegeben sind, und auf die Bühnen, Zelte, Traversen, Zäune, Tische, Dekorationselemente oder Ähnliches zu klettern;

10.2.8. Das sogenannte Stage-Diving, Crowd-Surfing und Pogen sind untersagt.

10.3. Das Fotografieren für den privaten Gebrauch ist gestattet. Dabei sind die Persönlichkeitsrechte Dritter jederzeit zu wahren. Das Mitbringen von professionellen Tonbandgeräten und professionellen Foto-, Film-, Video- und Digitalkameras ist grundsätzlich nicht gestattet. Jeglicher Missbrauch wird strafrechtlich verfolgt. Erlaubt sind einfache Digitalkameras ohne wechselbare Objektive sowie GoPros (keine Profiausrüstung, keine Filmkameras).

10.4. Besucher, die gegen die vorstehenden Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote verstoßen oder verstoßen haben, werden des Geländes verwiesen und erhalten Hausverbot. Bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Körperverletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung oder ähnlichem wird der betreffende Besucher umgehend und ohne Vorwarnung des Festivalgeländes verwiesen. Der Sachverhalt wird bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige gebracht.

10.4.1. Wenn einer der genannten wichtigen Gründe vorliegt und der Besucher des Veranstaltungsortes verwiesen wird und das Ticket seine Gültigkeit verliert, wird der Eintrittspreis nicht erstattet. Ein Besucher, der schuldhaft gegen diese AGB oder eine etwaige, ihm rechtzeitig bekanntgegebene Verhaltensordnung verstößt, ist dem Veranstalter zum Ersatz des dem Veranstalter dadurch entstehenden Schadens verpflichtet.

11. Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke

Den Besuchern ist bewusst, dass in „Summer Shake Festival“ insbesondere vor den Bühnen eine besondere Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere von Hörschäden, besteht. Der Veranstalter sorgt durch geeignete technische Ausstattung und Lautstärkebegrenzung dafür, dass die Beeinträchtigung der Besucher durch den Schallpegel der Performances die bei derartigen Veranstaltungen üblichen Werte nicht überschreitet. Ohrstöpsel sind ein Muss, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe von Lautsprecherboxen. Wählen Sie zudem einen Platz vor den jeweiligen Bühnen, der Ihren individuellen Hörgewohnheiten zuträglich ist.

12. Absage, Abbruch oder Änderung der Durchführung der Veranstaltung/Höhere Gewalt

12.1. Sollte es zu einer Absage, einem Abbruch oder einer Änderung der Durchführung der Veranstaltung aufgrund von Ereignissen kommen, die nachweislich außerhalb des Einflussbereichs des Veranstalters liegen, wie z. B. höhere Gewalt (insbesondere Terrorakte, Attentate, Attentatsdrohungen, Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnlichen Ereignissen, Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, Aufruhr und/oder innere Unruhen, Unwetter, Überschwemmung, Pandemien/Epidemien) und Im Falle einer behördlichen Absage aufgrund der vorgenannten oder anderer Ereignisse gilt die nachfolgende Ziffer 13.2.

12.2 Bei Absage, Abbruch oder Änderung der Durchführung nach Ziffer 12.1 sind die Parteien von ihren jeweiligen Vertragspflichten befreit. Für die Rückerstattung an die Besucher gelten die gesetzlichen Vorschriften. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Schadenersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche sind ausgeschlossen.

12.3 Im Fall der Absage des Festivals aufgrund einer behördlichen Anordnung wegen des Covid19-Virus gilt Ziffer 13.2 entsprechend. Dies gilt auch, wenn der Veranstalter nach Abwägung aller Umstände zu der Einschätzung gelangt, dass das Festival abgesagt werden muss. Insbesondere gilt dies bei einer Gefahr für Leib und Leben der am Festival Beteiligten oder der Festivalbesucher, aufgrund von Einreisebeschränkungen der am Festival Beteiligten oder der Festivalbesucher oder wegen Vertragskündigungen durch Dritte, wie Subunternehmer, für die der Veranstalter keinen Ersatz beschaffen kann.

12.4 Absagen oder Änderungen werden durch den Veranstalter so früh wie möglich bekannt gegeben. Der Veranstalter gibt Änderungen während des Festivals auf den Leinwänden und durch Aushänge bekannt. Für etwaige Ansprüche seitens der Festivalbesucher gilt: Diese können nicht abgeleitet werden, es sei denn, der Veranstalter handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz. Aktuelle Aushänge und Anweisungen des Ordnungspersonals sind ebenfalls zu befolgen.

13. Ablauf der Veranstaltung/Programmänderungen

13.1. Der Veranstalter hat keinerlei Einfluss auf die Gestaltung, die Länge und den Inhalt der einzelnen Darbietungen und übernimmt daher keine Haftung für diese.

13.2. Das Ticket berechtigt zum Besuch einer Vielzahl von Konzerten und Begleitveranstaltungen auf dem Festivalgelände. Programmänderungen, Absagen und Streichungen einzelner Shows und Künstler sind keine Seltenheit. Doch eines ist klar: Solange der Gesamtcharakter von „Summer Shake Festival“ gewahrt bleibt, haben Besucher keine Ansprüche gegen den Veranstalter. Programmänderungen und Verspätungen sind von den Besuchern hinzunehmen. Programmänderungen werden vom Veranstalter auf seiner Webseite unter www.summershake.de sowie den entsprechenden Social-Media-Kanälen bekannt gemacht.

14. Recht am eigenen Bild, Bild-, Video- und Tonrechte

Siehe dazu Punkt … Datenschutzerklärung

15. Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

15.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen deutschem Recht.

15.2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, gilt § 306 BGB.

16. Haftung

16.1. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für beschädigte, verloren gegangene, gestohlene oder sonst abhanden gekommene Gegenstände. 

16.2. Für den Fall einer schuldhaften Pflichtverletzung oder aus sonstigen Rechtsgründen entstehenden Schadensersatzanspruchs eines Besuchers wird zugunsten des Veranstalters eine Haftung wie folgt begrenzt:

a. in voller Schadenhöhe nur bei grobem Verschulden im Sinne von § 309 Nr. 7 b BGB (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) des Veranstalters Die Haftung des Veranstalters ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:

– bei leichter Fahrlässigkeit,

– bei höherer Gewalt,

– bei Schäden, die durch einen Dritten verursacht werden,

– bei Schäden, die durch einen Teilnehmer verursacht werden,

– bei Schäden, die durch einen Besucher verursacht werden,

– bei Schäden, die durch einen Besucher verursacht werden, der das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, seine Organe oder leitenden Angestellten,

– dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei unter wesentlichen Vertragspflichten solche zu verstehen sind, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet,

– außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach nur für grobes Verschulden im Sinne von § 309 Nr. 7 b BGB für Erfüllungsgehilfen. In den Fällen b. und c. haftet der Veranstalter nur für den Ersatz des voraussehbaren vertragstypischen Schadens.

16.3. Die in den Fällen a. bis c. geregelten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache im Sinne des § 444 BGB, im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Fall Ausgeschlossen sind zudem Ansprüche auf Schadensersatz für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen, sofern der Veranstalter die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sowie im Falle einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder im Falle der Übernahme des Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB. Hiermit wird klargestellt, dass der Veranstalter das Beschaffungsrisiko nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung im Sinne einer ausdrücklichen verschuldensunabhängigen Verantwortlichkeit trägt.

16.4. Der Veranstalter übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit der Aussagen des Ordnungs- und Servicepersonals sowie von ihm nicht unmittelbar autorisierten Angaben in Social-Media-Kanälen.

17. Pfandsammeln

Das professionelle Sammeln von Pfandflaschen ist auf dem gesamten Festivalgelände strengstens verboten und wird strafrechtlich verfolgt. Um das professionelle Pfandsammeln auf dem Festivalgelände zu verhindern, können an den dort befindlichen Bars maximal 20 Gebinde zur gleichen Zeit eingetauscht werden.

18. Rückerstattung von Token (Wertmarken)

Token (Wertmarken) können nur während der Öffnungszeiten der Kassen (13:00 bis 00:00 Uhr) auf dem Festivalgelände bei den besetzten Kassen zurückgetauscht werden. Die aktuellen Öffnungszeiten und die Regelung zum Rücktausch sind vor Ort ausgeschildert. Eine Erstattung nach der Veranstaltung ist nicht möglich. Eine Nutzung der Token (Wertmarken) im Anschlussjahr ist nicht möglich. Aus Gründen der Bekämpfung von Kriminalität werden nur Token im Wert von bis zu 36,00 € zurückgetauscht. Die Verantwortung für die Abwicklung im Zusammenhang mit dem Zahlungsmittel Token trägt allein der Veranstalter.


I. Besondere Bestimmungen für die Benutzung des Parkplatzes

1. Allgemeines

Das vom Veranstalter beauftragte Subunternehmen übt auf den Parkplätzen als Vertreter des Veranstalters das Hausrecht aus. Der Parkplatz des Festivalgeländes steht ausschließlich für Besucher und Mitarbeiter des Veranstalters zur Verfügung. Auf dem Parkplatz dürfen ausschließlich zum öffentlichen Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge abgestellt werden. Fahrzeuge, die besonders getunt sind (d. h. insbesondere tiefergelegte), sind nicht erlaubt. Die nachstehenden besonderen Bestimmungen werden ebenso wie die Regelungen in Ziffer I als verbindlicher Bestandteil des geschlossenen Vertrages anerkannt. Die Besucher haben die Parkplatzordnung zu beachten. Die Besucher schließen einen Mietvertrag mit dem Veranstalter über den Parkplatz ab. Die Bewachung oder Verwahrung des eingestellten Fahrzeugs sowie sonstige Tätigkeiten, die über die reine Stellplatzüberlassung hinausgehen, sind nicht Gegenstand des Vertrages. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Obhutspflichten. Das Übernachten im Auto auf den Parkplätzen ist strengstens untersagt.


2. Besonderheiten der Parkflächen

Die Besucher sind sich bewusst, dass es sich bei der zur Verfügung gestellten Parkfläche teils um eine naturbelassene und nur mit wenigen Hilfsmitteln behandelte Wiese handelt. Wir weisen darauf hin, dass alle eventuellen Ansprüche von Seiten eines Besuchers in Bezug auf Schadensersatzforderungen, die durch das Befahren der Wege und Stellflächen zustande kommen, ausgeschlossen sind.

Auch bei extremen Witterungsverhältnissen können wir keine Probleme in der An- und Abfahrt von und zu den Stellplätzen ausschließen. Wir übernehmen keine Garantie für ein problemloses Befahren der Flächen.

Darüber hinaus sind den Besuchern die eingeschränkten Lichtverhältnisse auf den Parkflächen nachts und bei Dunkelheit bekannt. Sie informieren ihre Mitfahrer eigenverantwortlich.

3. Ordnungsdienstpersonal wird zur Einweisung und zur Kontrolle der Zugangsberechtigungen eingesetzt, nicht zur Bewachung der Fahrzeuge.

3.1 Parkzeit: Alle nicht öffentlichen oder städtischen Parkflächen müssen bis 03:00 Uhr am Folgetag der Veranstaltung verlassen werden. Bei Zuwiderhandlung werden Fahrzeuge auf Kosten des Fahrzeughalters abgeschleppt.

4. Haftung der Besucher/Geltung der StVO/weitere Verbote

Der Besucher haftet für alle durch ihn selbst oder seine Begleitpersonen auf dem Parkplatz oder gegenüber anderen Besuchern verursachten Schäden. Schäden müssen dem Veranstalter umgehend gemeldet werden. Die StVO gilt – es darf nur im Schritttempo gefahren werden. Unbeschadet weiterer Beschränkungen ist auf dem Parkplatz insbesondere verboten:

a. das Verlassen der Fahrstrecke zum Zwecke der Wegabkürzung;

b. die Lagerung jeglicher Gegenstände;

c. das unnötige Laufenlassen und Ausprobieren der Motoren;

d. die Einstellung von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Vergaser;

e. das Einstellen von nicht zugelassenen Fahrzeugen;

f. die Reinigung des Fahrzeugs sowie Reparaturen.

Die Reinigung des Parkplatzes erfolgt durch den Veranstalter. Verunreinigungen, die ein Besucher zu verantworten hat, müssen von diesem unverzüglich beseitigt werden. Der Veranstalter ist in diesem Fall berechtigt, die Verunreinigungen auf Kosten des Besuchers beseitigen zu lassen. Die Mitarbeiter des Veranstalters sind berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung der Parkplatzordnung zu überwachen. Den Anweisungen ist umgehend Folge zu leisten.

Der Veranstalter kann auf Kosten und Gefahr des Besuchers das Fahrzeug vom Parkplatz abschleppen lassen, wenn die vereinbarte Parkzeit überschritten wird, ohne dass eine Sondervereinbarung mit dem Veranstalter geschlossen wurde. Das eingestellte Fahrzeug verunreinigt bzw. gefährdet den Parkplatz, wenn es undichte Stellen am Tank oder Vergaser aufweist oder sonstige Mängel aufweist. Das Fahrzeug ist polizeilich nicht zugelassen oder wird während der Einstellzeit von der Polizei aus dem Verkehr gezogen. Der Besucher trägt sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten.

5. Haftung des Veranstalters

Die Benutzung des Parkplatzes erfolgt auf eigene Gefahr der Besucher. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die nachweislich von ihm oder seinem Personal verschuldet wurden und in dem in Ziffer I.13 geregelten Rahmen. Voraussetzung ist, dass die Schäden vor Verlassen des Parkplatzes gegenüber dem Veranstalter angezeigt wurden. Ausgenommen hiervon sind Landwirte, die im Falle von wetterbedingten Abschleppmaßnahmen helfend tätig sind.

6. Abstellen des Fahrzeugs

Die Besucher können, sofern ihnen kein bestimmter Abstellplatz zugewiesen wird, unter freien, nicht reservierten Parkplätzen einen Stellplatz wählen. Die Besucher haben dabei die durch die Parkplatzeinrichtungen gegebenen Richtlinien zu beachten. Die Besucher stellen ihre Fahrzeuge auf einem markierten Platz ab, sodass jederzeit das ungehinderte Ein- und Aussteigen auch auf den benachbarten Stellplätzen möglich ist. In diesem Fall müssen sie einen anderen Stellplatz wählen. Wenn ein Besucher die Vorschrift missachtet, ist der Veranstalter dazu berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des jeweiligen Besuchers in die vorgeschriebene Lage zu bringen, auf einen anderen, freien Stellplatz zu verbringen oder – falls eine andere Form der Abhilfe nicht möglich ist – von dem Parkplatz zu entfernen. Der Parkplatz und seine Einrichtungen sind von den Besuchern schonend und sachgemäß zu benutzen. Etwaige Beschädigungen werden auf Kosten der Besucher beseitigt. Das Abstellen von Fahrzeugen mit undichten Kraftstoffbehältern oder -leitungen ist strengstens untersagt. Bei der Ein- und Ausfahrt haben die Besucher im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn ihnen Mitarbeiter oder Beauftragte des Veranstalters mit Hinweisen zur Seite stehen. Das abgestellte Fahrzeug muss abgeschlossen und ver kehrsüblich gesichert werden. In Parkbereichen dürfen ausschließlich Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 3,5 t inklusive Kfz-Anhänger abgestellt werden.